Höhe des Steuerbonus

Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!

Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis

zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus

daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt

1.200 Euro gewährt.

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch

im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der

Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine

Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch

genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20

Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.

Beispiel Berechnung Steuerbonus:

Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2015 Arbeitskosten

für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von

4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von

400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle

Beträge einschl. MwSt.).

Berechnung:

Sanierungskosten 4.600 Euro

Wartungskosten 400 Euro

Reparaturkosten 200 Euro

Gesamthöhe 5.200 Euro

davon 20 % 1.040 Euro

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