Höhe des Steuerbonus
Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!
Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis
zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus
daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt
1.200 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch
im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der
Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine
Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch
genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20
Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.
Beispiel Berechnung Steuerbonus:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2015 Arbeitskosten
für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von
4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von
400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle
Beträge einschl. MwSt.).
Berechnung:
Sanierungskosten 4.600 Euro
Wartungskosten 400 Euro
Reparaturkosten 200 Euro
Gesamthöhe 5.200 Euro
davon 20 % 1.040 Euro